53.2.1.Nr.8
§ 4 Abs. 4 ASVG
§ 539a ASVG
1. Auch § 4 Abs. 4 ASVG kommt in Abgrenzung von anderen Dauerschuldverhältnissen nur dann in Betracht, wenn zwischen der Erbringung von Dienstleistungen für den Dienstgeber - somit von Arbeitsleistungen, hinsichtlich derer eine Pflichtversicherung in Rede steht - und einer von einem Dienstgeber erbrachten Gegenleistung („Entgelt“) ein Austauschverhältnis besteht.

