53.2.1.Nr.7
§ 4 Abs. 1 Z 14, Abs. 2 und Abs. 4 ASVG
1. Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer von dessen Inhaber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, die der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann („stille Autorität“).

