53.2.1.Nr.6
§ 4 Abs. 4 ASVG
§ 113 Abs. 1 Z 4 ASVG
1. Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen und liegt weder im Vertrag eine Umschreibung eines zu erbringenden Werks, noch sonst die Vereinbarung einer konkreten individualisierten Leistung mit Erfolgshaftung vor, begründet die Verpflichtung zur Kundenbetreuung und zum Verkauf keinen Werkvertrag, sondern einen Dienstvertrag, auch wenn lediglich ein Erfolgshonorar bezogen wird.

