53.2.2.Nr.1
§ 4 Abs. 4 ASVG
§ 58 Abs. 2 ASVG
§ 60 Abs. 1 ASVG
§ 539 ASVG
1. Auch bei freien Dienstverträgen iS § 4 Abs. 4 ASVG schuldet die (ab 1.7.1996) anfallenden Gesamtbeiträge nach § 58 Abs. 2 ASVG, verdeutlicht durch § 58 Abs. 3 ASVG, grundsätzlich der Dienstgeber, der allerdings nach § 60 Abs. 1 ASVG berechtigt ist, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen.

