53.2.1.Nr.4
§ 1151 ABGB
§ 1165 ABGB
§ 4 Abs. 2 und 4 ASVG
1. Bei Herstellung eines Werkes gegen Entgelt handelt es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit.
53.2.1.Nr.4
§ 1151 ABGB
§ 1165 ABGB
§ 4 Abs. 2 und 4 ASVG
1. Bei Herstellung eines Werkes gegen Entgelt handelt es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit.
