53.2.1.Nr.2
§ 4 Abs. 4 ASVG
§ 7 Z 3 lit. a ASVG
§ 1151 ABGB
§ 1165 ABGB
1. Schuldet ein Auftragnehmer die „Besorgung von Schreibarbeiten“, liegt kein Werkvertrag vor, weil es an der Konkretisierung des „Werkes“ (oder der Werke) iSd Lehre und Rsp mangelt, wenn er gleichsam auf Abruf ein Höchstausmaß von Seiten pro Monat nach Diktat zu schreiben, d.h. in diesem Umfang für den Auftraggeber Leistungen zu erbringen hat, die nach ihrer Gattung umschrieben sind.

