53.1.1.Nr.9
§ 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 ASVG
§ 34 Abs. 1 ASVG
§ 49 ASVG
1. Ein gelebtes „generelles Vertretungsrecht“ oder ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ schließen die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit aus.
53.1.1.Nr.9
§ 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 ASVG
§ 34 Abs. 1 ASVG
§ 49 ASVG
1. Ein gelebtes „generelles Vertretungsrecht“ oder ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ schließen die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit aus.
