53.1.1.Nr.8
§ 4 Abs. 2 und 4 ASVG
§ 471b ASVG
§ 539 ASVG
§ 539a ASVG
§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG
1. Ist ein generelles Vertretungsrecht weder vereinbart noch gelebt worden, fehlt die persönliche Arbeitspflicht auch bei einem „sanktionslosen Ablehnungsrecht“, also wenn der Beschäftigte die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann.

