53.1.1.Nr.2
§ 4 Abs. 2 ASVG
1. Die Tätigkeit eines Hilfsarbeiters indiziert zwar ein ihr zu Grunde liegendes Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG, doch müssen auch manuelle Arbeiten nicht notwendig in persönlicher Abhängigkeit verrichtet werden.

