52.13.6.Nr.1
§ 3 Abs. 1 und 2 BPG
§ 15 PKG
1. Die Leistungserbringung durch eine überbetriebliche Pensionskasse beruht auf einem Dreiecksverhältnis zwischen Pensionskasse, Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
52.13.6.Nr.1
§ 3 Abs. 1 und 2 BPG
§ 15 PKG
1. Die Leistungserbringung durch eine überbetriebliche Pensionskasse beruht auf einem Dreiecksverhältnis zwischen Pensionskasse, Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
