52.13.3.Nr.1
§ 18 Abs. 1 und 2 BPG
1. Nach § 18 Abs. 1 und 2 BPG hat der Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten.
52.13.3.Nr.1
§ 18 Abs. 1 und 2 BPG
1. Nach § 18 Abs. 1 und 2 BPG hat der Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten.
