52.12.2.Nr.1
§ 1151 Abs. 1 ABGB
§ 7 Abs. 1 Z 1 BPG
1. Steht ein Angestellter innerhalb eines Konzerns in sieben aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen, die der Pensionsregelung der „Heimgesellschaft“ unterliegen (der Verbleib im Pensionssystem und die Maßgeblichkeit des ursprünglichen Eintrittsdatums wurden auch bei den Wechseln innerhalb des Konzerns bestätigt), führt die Selbstkündigung des siebenten Arbeitsverhältnisses (bzw. des vierten Dienstverhältnisses mit der Heimgesellschaft) nicht zum Verfall auch der Anwartschaften aus den sechs vorhergehenden Arbeitsverhältnissen.

