52.12.1.Nr.8
§ 6a BPG
§ 6c Abs. 1 BPG
1. Einem Dienstnehmer steht im Fall seiner berechtigten Entlassung kein Anspruch außer dem Unverfallbarkeitsbetrag nach § 6c Abs. 1 BPG zu, wenn seine Pensionsvereinbarung (im Anlassfall die Pensionsordnung), deren Ansprüche von einer Pensionskasse an eine betriebliche Kollektivversicherung übertragen wurden, eine Regelung vorsieht, wonach jeder Anspruch gegenüber dem Dienstgeber und auch Ansprüche der geltenden betrieblichen Kollektivversicherung wegen einer berechtigten Entlassung erlöschen sollen.

