52.12.1.Nr.3
§ 7 Abs. 3 Z 4, Abs. 5 BPG
1. Die Anwendbarkeit des BPG auf die nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften führt bei Widerruf der Pensionszusage für die in der Zeit nach 1.7.1990 erworbenen Pensionsanwartschaften (im Anlassfall im Umfang von 66 Monaten) nicht zu einem diesen Anwartschaften entsprechenden anteiligen Pensionsanspruch, sondern höchstens zu einem Anspruch auf eine einmalige (kapitalisierte) Geldzahlung (§ 7 Abs. 3 Z 4 iVm Abs. 5 BPG).

