52.12.1.Nr.1
§ 7, Art. V Abs. 4 Z 2 BPG
1. Die Unverfallbarkeitsbestimmungen des BPG und die Übergangs- und Schlussbestimmungen des Art. V Abs. 4 Z 2 BPG betreffen nur den Verlust erworbener Anwartschaften infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles, nicht aber den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Eintritt des Leistungsfalls, bei welchem die Möglichkeiten, einseitig von bereits angefallenen Leistungen abzugehen, eng begrenzt sind.

