52.11.1.Nr.8
§ 870 ABGB
§ 872 ABGB
1. Ist eine Pensionsabfindung mit vom Arbeitgeber arglistig veranlasstem Irrtum des Arbeitnehmers behaftet, steht diesem die Abänderung der Vereinbarung durch Abfindung der nicht berücksichtigten Anwartschaften zu.

