52.10.5.Nr.1
§ 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG
§ 879 ABGB
§ 914 ABGB
1. Bei Betriebspensionen auf Grund einer zulässigen Betriebsvereinbarung steht es den Betriebsparteien zwar grundsätzlich frei, diese für die Arbeitnehmer des Betriebes wieder zu verändern, doch steht ihr gemeinsamer Gestaltungsspielraum unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit.

