52.10.4.Nr.1
Art. 2 KollV Sparkassen-Dienstrecht
§ 2 Abs. 2 Z 3 ArbVG
§ 29 ArbVG
§ 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG
1. Auch wenn der Text einer Betriebsvereinbarung mit demjenigen des (ermächtigenden) KollV übereinstimmt, wurde bei gegebener Regelungsermächtigung unter Bedachtnahme auf die geltenden Auslegungsregeln insofern eine eigenständige Betriebsvereinbarung getroffen.

