52.10.2.Nr.2
§ 19 Abs. 3, 4, 5, 5b, 5c PKG
§ 20 Abs. 1 und 2 PKG
§ 22 PKG
§ 4 Abs. 1 AKG
1. Eine Beweislastverschiebung ist auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis“ - im Einzelfall - den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen“.

