52.10.2.Nr.1
§ 48 Abs. 2 und 3 PKG
§ 25 Abs. 3 Z 2 GmbHG
§ 84 Abs. 3 Z 6 AktG
§ 66 IO
§ 67 IO
1. Enthalten Betriebspensionszusagen keine entsprechenden Vorbehalt, lässt sich eine einseitige Kürzung von Firmenpensionen auch nicht auf eine analoge Anwendung des PKG und insbesondere auf die in § 48 Abs. 2 PKG vorgesehene Möglichkeit, die Leistungspflichten anzupassen, auch dann nicht stützen, wenn der Arbeitgeber nur mehr ausschließlich die Betriebspensionsverpflichtungen verwaltet.

