52.10.1.Nr.2
§ 881 Abs. 2 ABGB
1. Eine bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorgenommene Vertragsänderung des Ausschlusses eines Versorgungsgenusses der Ehegattin ist mangels unmittelbarem unwiderrufbarem Anspruch auch gegenüber ihr (als späterer Witwe) wirksam.

