52.9.1.Nr.1
§ 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG
1. Hält eine Pensionsbetriebsvereinbarung ausdrücklich fest, dass kein Rechtsanspruch auf laufende Zuwendungen besteht, gilt:
52.9.1.Nr.1
§ 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG
1. Hält eine Pensionsbetriebsvereinbarung ausdrücklich fest, dass kein Rechtsanspruch auf laufende Zuwendungen besteht, gilt:
