52.8.3.Nr.6
§ 30 Abs. 1 KO (IO)
§ 25 GmbHG
§ 84 AktG
§ 48 Abs. 2 PKG
§ 879 ABGB
1. Einzelvertraglich zugesagte Betriebspensionen können nur bei vereinbartem Widerrufsvorbehalt eingestellt, ruhend gestellt oder gekürzt werden.
52.8.3.Nr.6
§ 30 Abs. 1 KO (IO)
§ 25 GmbHG
§ 84 AktG
§ 48 Abs. 2 PKG
§ 879 ABGB
1. Einzelvertraglich zugesagte Betriebspensionen können nur bei vereinbartem Widerrufsvorbehalt eingestellt, ruhend gestellt oder gekürzt werden.
