52.8.3.Nr.5
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 8 BPG
§ 9 BPG
§ 1 BV-PZO des ÖGB
1. Auch für nicht dem BPG zu unterstellende „Altvereinbarungen“ muss die Vereinbarung eines Widerrufs so formuliert sein, dass der Arbeitnehmer keinen Zweifel darüber haben kann, unter welchen konkreten Umständen der Arbeitgeber zu welcher dieser Maßnahmen berechtigt ist.

