52.8.3.Nr.2
§ 8 BPG
§ 9 BPG
1. Behält sich der Arbeitgeber in der direkten Leistungszusage ausdrücklich vor, die zugesagte Pension zu kürzen oder einzustellen, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Pensionen eine Gefährdung des Weiterbestandes der Gesellschaft zur Folge hätte, ist der (vereinbarte bzw. vorbehaltene) Widerruf auch dann zulässig, wenn nicht eindeutig beurteilt werden kann, ob diese Maßnahme - regelmäßig gemeinsam mit anderen - geeignet ist, den Fortbestand des Unternehmens auf Dauer zu gewährleisten.

