52.8.3.Nr.3
§ 1416 ABGB
§ 8 BPG
§ 9 BPG
1. Enthält die für den Widerruf und das Wiederaufleben maßgebliche seinerzeitige Pensionszuschuss-Betriebsvereinbarung ganz allgemein, dass Jahresgewinne aus Eigenkapitalzuführungen keinen Anlass zur Neubehandlung der Pensionsleistungen geben, können auch für das Wiederaufleben nicht erst die Eigenkapitalzuführungen ab dem Widerruf der Zuschüsse gemeint sein.

