52.8.2.Nr.2
Art. V Abs. 4 Z 3 BPG
1. Gravierende Treueverstöße, die ein Arbeitnehmer - zumindest zu einem beträchtlichen Teil - während des Arbeitsverhältnisses begangen hat und erst nach Pensionsantritt hervorkommen, rechtfertigen den Widerruf einer Betriebspension.

