52.8.2.Nr.1
Art. V Abs. 4 Z 3 BPG
1. Gravierende Treueverstöße des Arbeitnehmers, die dieser noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses begangen hat, die aber erst zu einem Zeitpunkt aufgedeckt werden, als sich dieser bereits in Pension befindet, rechtfertigen den Widerruf der Betriebspension insbesondere dann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine Treuepflichtklausel vereinbart war, die den Arbeitgeber bei Erfüllung eines Entlassungstatbestandes zum Widerruf der Pensionszusage berechtigt.

