52.8.1.Nr.2
§ 869 zweiter Halbsatz ABGB
§ 914 zweiter Halbsatz ABGB
§ 915 zweiter Halbsatz ABGB
1. Waren weder die Zusagen an den Arbeitnehmer persönlich noch die allgemein neu eintretenden Arbeitnehmern erteilten Informationen bestimmt, sind sie nur im Zusammenhang mit der zunächst immer bekannt gegebenen und ausgefolgten Pensionsordnung, später mit der Betriebsübung von Pensionszusagen nur unter Widerrufsvorbehalt zu sehen.

