52.5.3.Nr.4
§ 15 BPG
§ 18 Abs. 1 BPG
1. Besteht auf eine Leistung aus einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden Wohlfahrtseinrichtung keinerlei Rechtsanspruch, kann ein vor Eintritt des Leistungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedener Begünstigter weder aus dem Gleichbehandlungsgebot des § 18 BPG noch aus dem Gleichstellungsgebot des § 15 BPG Ansprüche ableiten.

