52.5.3.Nr.5
§ 16 ABGB
§ 7p BEinstG
§ 19 Abs. 1 PR der DO Wirtschaftskammern
1. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz darf der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht ohne sachliche Rechtfertigung schlechter behandeln als die übrigen.
52.5.3.Nr.5
§ 16 ABGB
§ 7p BEinstG
§ 19 Abs. 1 PR der DO Wirtschaftskammern
1. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz darf der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht ohne sachliche Rechtfertigung schlechter behandeln als die übrigen.
