52.5.3.Nr.3
§ 16 ABGB
1. Die Gleichbehandlungsgrundsatz erstreckt sich auch auf Ansprüche, sofern diese gemeinsam für Gruppen von Arbeitnehmern oder doch für mehrere, in vergleichbarer Position befindliche Arbeitnehmer vereinbart werden.
52.5.3.Nr.3
§ 16 ABGB
1. Die Gleichbehandlungsgrundsatz erstreckt sich auch auf Ansprüche, sofern diese gemeinsam für Gruppen von Arbeitnehmern oder doch für mehrere, in vergleichbarer Position befindliche Arbeitnehmer vereinbart werden.
