52.5.3.Nr.2
Art. 141 Abs. 1 EGV
Art. 5 und 6 RL 75/117/EWG
Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 RL 86/378/EWG (RL 96/97/EG )
1. Eine Frau, deren Arbeitsvertrag nicht verlängert worden ist und die über ein anderes Unternehmen sogleich ihrem früheren Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, um die gleichen Leistungen zu erbringen, kann sich grundsätzlich nicht auf den Grundsatz des gleichen Entgelts berufen, um einem durch eine staatliche Regelung geschaffenen Betriebsrentensystem für Lehrkräfte beitreten zu können, dem nur Lehrkräfte, die aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, beitreten können, und dabei zum Vergleich das ein solches Beitrittsrecht einschließende Entgelt heranzuziehen, das ein bei ihrem früheren Arbeitgeber beschäftigter Mann für die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit erhält.

