52.5.3.Nr.1
Art. 141 EG (ex-Art. 119 EGV)
RL 86/378/EWG
1. Die sich aus der stRsp des EuGH ergebende Einschränkung, wonach die unmittelbare Wirkung von ex-Art. 119 EGV zur Stützung der Gleichbehandlung bei Betriebsrenten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17.5.1990 geschuldet werden, greift nicht, wenn nur die Anrechnung von Dienstzeiten nach Vollendung des 55. Lebensjahres strittig ist und dieser Zeitpunkt nach dem 17.5.1990 liegt.

