52.4.3.Nr.20
§ 17 Abs. 1 BPG
§ 228 ZPO
1. § 17 Abs. 1 BPG trägt Feststellungsbegehren, die auf die endgültige Festlegung der Bemessungsgrundlage abzielen, von vornherein nicht.
52.4.3.Nr.20
§ 17 Abs. 1 BPG
§ 228 ZPO
1. § 17 Abs. 1 BPG trägt Feststellungsbegehren, die auf die endgültige Festlegung der Bemessungsgrundlage abzielen, von vornherein nicht.
