52.4.3.Nr.21
§ 261 Abs. 2 und 3 ASVG
§ 208 KollV Grazer Verkehrsbetriebe
§ 213 KollV Grazer Verkehrsbetriebe
1. Verfolgt der kollektivvertragliche Pensionszuschuss den Zweck, Pensionisten (Neumitgliedern) Leistungen zu gewähren, wenn und solange gleichartige Leistungen von der gesetzlichen Sozialversicherung nicht oder nicht in demselben Ausmaß gebühren und spricht § 213 Abs. 3 KV von „zeitlich kongruenten Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung“, hängt der Ruhegeldanspruch davon ab, ob und in welcher Höhe gleichartige Leistungen von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gewährt werden.

