52.4.3.Nr.15
§ 1157 ABGB
1. Der Arbeitgeber ist gegenüber (auch) seinen ehemaligen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet.

