52.4.3.Nr.14
§ 563 Abs. 19 ASVG
§ 213 KollV Grazer Verkehrsbetriebe
1. Nach dem Verkehrsbetriebe-Kollektivvertrag sind für die Zusatzpension nur die bei den Verkehrsbetrieben erworbenen Versicherungszeiten bei der Berechnung der anzurechnenden ASVG-Pension zu berücksichtigen.

