52.4.3.Nr.10
§ 914 ABGB
§ 915 ABGB
1. Für die Auslegung von Pensions- und Auflösungsvereinbarungen sind nach den Auslegungskriterien des § 914 ABGB der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und die Absicht der Parteien maßgeblich, also die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden.

