52.4.3.Nr.11
§ 17 Abs. 1 BPG
§ 19 BPG
§ 87 Abs. 2 DO.A Sozialversicherungsangestellte
1. § 17 Abs. 1 BPG trifft zur jährlichen Auskunftspflicht des Arbeitgebers über das Ausmaß bestehender Pensionsanwartschaften und darüber, mit welcher Höhe er Leistungen bei Eintritt des Leistungsfalls beanspruchen kann, eine klare, eindeutige Regelung.

