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Jährliche Auskunftspflicht - Anwartschaftsausmaß und Leistungshöhe - OGH 4.11.2010, 8 ObA 12/10p

32. LfgFebruar 2011

52.4.3.Nr.11

§ 17 Abs. 1 BPG
§ 19 BPG
§ 87 Abs. 2 DO.A Sozialversicherungsangestellte

1. § 17 Abs. 1 BPG trifft zur jährlichen Auskunftspflicht des Arbeitgebers über das Ausmaß bestehender Pensionsanwartschaften und darüber, mit welcher Höhe er Leistungen bei Eintritt des Leistungsfalls beanspruchen kann, eine klare, eindeutige Regelung.

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