52.4.3.Nr.3
§ 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG
1. Ist die Leistung in allen wesentlichen Details im Kollektivvertrag selbst festgelegt (Voraussetzung des Anspruchs, Berechnungsweise), liegt in der Bezugnahme auf das (jeweilige) gesetzliche Anfallsalter keine unzulässige dynamische Verweisung, sondern nur eine tatbestandliche Anknüpfung an das jeweilige gesetzliche Pensionsalter.

