52.4.3.Nr.4
§ 914 ABGB
§ 915 ABGB
1. Definiert ein Pensionsvertrag den pensionsfähigen Jahresbezug als „vierzehnfachen Monatsgehaltsbezug“ und nimmt er allfällige Remunerationen sowie sonstige Bezüge, die einmal oder laufend neben den festen Gehaltsbezügen gewährt werden, ausdrücklich aus, ist nur das jeweilige Grundgehalt, nicht jedoch auch Überstundenentgelte oder Erfolgsprämien einzubeziehen.

