52.4.3.Nr.1
§ 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG
1. Sowohl die Zahlung von Prämien zur Zusatzkrankenversicherung als auch die Leistung von Deputaten für Pensionisten sind als Pensionszuschuss und nicht als Sozialleistungen im Rahmen einer Wohlfahrtseinrichtung zu beurteilen.

