52.1.5.Nr.13
§ 1157 ABGB
§ 1295 ABGB
§ 18 AngG
1. Besteht das haftungsbegründende Verhalten des Dienstgebers darin, dass er den Dienstnehmer vor der Übertragung der Pensionsanwartschaften nicht darüber aufklärte, dass seine Pension je nach Veranlagungsergebnis der Pensionskasse auch sinken könne, muss die Fehlberatung auch adäquate Ursache für die geforderte Pensionsdifferenz sein.

