52.1.5.Nr.11
§ 1157 ABGB
§ 1295 ABGB
§ 18 AngG
1. Der Arbeitgeber ist gegenüber seinen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf seine Befreiung von direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung in Bezug auf das allgemeine Risiko einer Pensionskasse und Umstände verpflichtet, die für eine mit Sachkenntnis ausgestattete Person vorhersehbar sind, insbesondere jene Risken, die sich im Übertragungszeitpunkt aus der vorangegangenen längerfristigen Entwicklung der Finanzmärkte ableiten lassen.

