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Aufklärungspflicht bei Übertragungsvereinbarungen Angestellte der „Führungsriege“ - OGH 27.6.2013, 8 ObA 3/13v

40. LfgOktober 2013

52.1.5.Nr.10

§ 1157 ABGB
§ 1295 ABGB
§ 18 AngG

1. Die zumutbare Aufklärungspflicht des Arbeitgebers vor Vereinbarung der Übertragung von Direktpensionsanwartschaften auf ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem erstreckt sich nur auf das allgemeine Risiko einer Pensionskasse und Umstände, die für eine mit Sachkenntnis ausgestattete Person vorhersehbar sind, insbesondere jene Risken, die sich aus der vorangegangenen längerfristigen Entwicklung der Finanzmärkte ableiten lassen.

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