52.1.5.Nr.9
§ 1157 ABGB
§ 1295 ABGB
§ 1489 ABGB
§ 18 AngG
1. Mit den bisher judizierten Grundsätzen umfassender Aufklärungspflicht vor einer vertraglichen Übertragung direkter Leistungszusagen auf ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem steht nicht in Einklang, eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Arbeitgeberin hauptsächlich deshalb zu verneinen, weil dem Arbeitnehmer bei Abschluss die rechtliche und finanzielle Bedeutung der Begriffe „Leistungsorientierung“ und „Beitragsorientierung“ bekannt war.

