52.1.5.Nr.3
§ 1295 Abs. 1 ABGB
§ 1298 ABGB
1. Sagte der Arbeitgeber zu, dass bei Übertragung auf die Pensionskasse zumindest die zum Stichtag gebührende Pension erhalten bleibe, die künftige Pension also niemals unter diese Grenze absinken werde, wurde lediglich im Umfang künftiger Valorisierungen ein ausschließlich beitragsorientiertes System angeboten und angenommen.

