52.1.5.Nr.2
§ 2 Z 2 BPG
§ 3 Abs. 3 BPG
§ 1295 Abs. 1 ABGB
§ 1298 ABGB
1. Vertragspartner treten schon mit der Aufnahme eines Kontaktes zu geschäftlichen Zwecken in ein beiderseitiges Schuldverhältnis ein, das sie zu gegenseitiger Rücksicht bei Vorbereitung und Abschluss eines Vertrages verpflichtet.

