52.1.5.Nr.1
§ 411 ZPO
1. Ein rechtskräftiges Feststellungsurteil über eine aufrechte Versorgungszusage und die Verpflichtung, die Leistungen daraus zu erbringen, stellt den geradezu klassischen Fall einer im Vorprozess entschiedenen Hauptfrage dar, die Bindungswirkung für ein später gestelltes Begehren auf Leistung der zugesagten Pension entfaltet.

